Stellungnahme zur Neufassung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2014

Scheckenfalter auf Witwenblume
Scheckenfalter auf Witwenblume

Der Landtag der Steiermark beabsichtigt ein neues Naturschutzgesetz zu verabschieden, das nach Ansicht der NGO Protect gegen geltendes EU-Recht verstößt.

 

Protect hat fristgerecht im Rahmen des Begutachtungsverfahrens eine Stellungnahme eingebracht.

Das EU-Naturschutzrecht betrachtet in der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie die Arten und Lebensräume, für deren Erhaltung den Mitgliedsstaaten eine hohe Verantwortung zukommt. Oftmals handelt es sich bei den Arten der Richtlinien um „Schirmarten“ sowie um die Artenvielfalt bestimmende Lebensraumtypen: Befinden sich die Schutzgüter von europaweiter Bedeutung in einem günstigen Erhaltungszustand, profitieren ungezählte weitere, häufig national gefährdete Arten davon.

 

Für den Natur- und Artenschutz sind aus diesen Gründen die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie von herausragendem Wert. Sie sind ein wichtiges Instrument zur Erhaltung der Biodiversität. Umgekehrt bedeutet die Nichtumsetzung der Vorgaben eine Verarmung der Landschaft. Geeignete Lebensräume verschwinden und mit ihnen die Arten, die hier zu Hause waren.

 

Von der NGO Protect wurden die artenschutzrechtlichen Regelungen des neuen Naturschutzgesetzes (StNSchG 2014) in Bezug auf die Vorgaben der FFH- und Vogelschutzrichtlinie begutachtet. In diesem Teil des aufgelegten Naturschutzgesetzes waren drei wesentliche Punkte zu bemängeln:

  • Einige Arten von europaweiter Bedeutung, darunter auch streng und prioritär zu schützende Arten, sollen nicht mehr dem Naturschutzrecht unterliegen, sondern auf Wunsch der Jägerschaft dem Jagdrecht unterstellt werden. Die Auskopplung gefährdeter Arten aus dem Naturschutz betrifft sowohl Schutzgüter der FFH-Richtlinie als auch solche der Vogelschutzrichtlinie.
  • Geschützte Tiere und daraus gewonnene Produkte, die vor Juni 2000 getötet wurden, sollen nach dem Gesetzentwurf nicht den Verboten des Handels etc. unterliegen. Die EU-rechtlichen Regelungen waren jedoch seit Januar 1995 in Österreich anzuwenden und nicht erst ab Juni 2000.
  • Im Gesetzentwurf wird behauptet, dass in der Steiermark nur eine strikt zu schützende Pflanzenart des Anhangs IV der FFH-Richtlinie vorkäme. Eine Reihe von nachweislich in der Steiermark vorkommenden Pflanzen des Anhangs IV wie beispielsweise der Frauenschuh (Cypripedium calceolus), das Steirisch-Federgras (Stipa styriaca) oder die Lilien-Becherglocke (Adenophora liliifolia), unterliegen nach dem Gesetzentwurf keinem strikten Schutz.

 

Schon allein bei den artenschutzrechtlichen Regelungen ist in mehreren Bereichen von einer rechtswidrigen Ausgestaltung des Gesetzentwurfs auszugehen. Nach Ansicht der NGO Protect wird der dringend notwendige Natur- und Artenschutz mit dem aufgelegten Steiermärkischen Naturschutzgesetz 2014 erneut untergraben.

 

Dem fortgesetzten Schwund der Lebensräume und der Artenvielfalt wird mit Gesetzen und Projektbewilligungen, die nicht den übergeordneten Rechtsgrundlagen und den naturschutzfachlichen Erfordernissen entsprechen, Vorschub geleistet, weshalb sich in Österreich nur mehr ein geringer Teil an Lebensräumen und Arten von europaweiter Bedeutung in einem günstigen Erhaltungszustand befindet.

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